Satzung

§1 | Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Förderverein zur Heimatpflege Waldmössingen e.V“ und hat seinen Sitz in Schramberg. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Oberndorf eingetragen.

§2 | Ziele und Zwecke
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Ziele und Zwecke des Vereins sind:

  1. die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde
  2. die Förderung der Jugendpflege und der Jugendfürsorge
  3. die Förderung des Tierschutzes und der Tierzucht
  4. die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze des Landes.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 | Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§4 | Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jeder werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und bereit ist, an den gestellten Aufgaben tatkräftig mitzuhelfen. Jugendliche ab 14 Jahren können als Jugendmitglieder aufgenommen werden.
Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Sie ist bei ihr mündlich oder schriftlich zu beantragen.

§5 | Mitgliedsbeitrag Der Verein ist bemüht seine Aufgaben einerseits durch Spenden aus der Bevölkerung zu erfüllen, andererseits durch tatkräftige Mithilfe. Der Mitgliedsbeitrag wird in der Regel durch eine jährliche Arbeitsleistung, sowie durch Zahlung eines Geldbetrages erbracht.

Der jährliche monetäre Mitgliedsbeitrag beträgt:
Für Jugendliche (14–18 Jahre) 10 €
Für Erwachsene 20 €

§6 | Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
1. freiwilligen Austritt auf Ende eines Kalenderjahres, wenn dies bis spätestens 1. September des laufenden Jahres mitgeteilt wird.
2. Ausschluss durch 2/3 Mehrheit des Ausschusses wenn
a) den Aufgaben des Vereins zuwider gearbeitet oder das Ansehen des Vereins geschädigt wurde
b) gegen die Satzung des Vereins grobfahrlässig verstoßen wurde
c) der Mitgliedsbeitrag trotz besonderer Aufforderung nicht geleistet wurde.

Gegen den Beschluss ist Widerspruch zulässig, über den die nächste Mitgliederversammlung endgültig entscheidet.

§7 | Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind

  1. die Vorstandschaft
  2. der Ausschuss
  3. die Mitgliederversammlung.

§8 | Vorstandschaft
Die Vorstandschaft besteht aus

  1. Drei gleichberechtigten Mitgliedern (Vorstände)
    In jährlichem Turnus benennen diese einen Sprecher von ihnen, der für diese Zeitdauer die Geschäfte des Vereins führt und den Verein nach außen vertritt (Geschäftsführender Vorstand).
    Er hat die übrigen Vorstandsmitglieder bei allen wichtigen Entscheidungen zu beteiligen. Beschlüsse sind mit Mehrheit zu fassen. Die gemeinsame Arbeit muss von Offenheit und gegenseitigem Vertrauen zum Wohle des Vereins getragen sein. Hauptaufgabe der Vorstände ist es, Initiativen
    zu entfalten, vorzuschlagen und die Beschlüsse der anderen Gremien durchzu führen. Sie sorgen für die Veröffentlichung der Beschlüsse und für die Mitarbeit der Bevölkerung.
  2. Dem Kassier, der die Kassen- und Buchungsgeschäfte des Vereins erledigt. Auszahlungen erfolgen auf Anweisung des Geschäftsführenden Vorstandes.
  3. Dem Protokollführer, der die wichtigen Entscheidungen der Beratungen in Berichten festhält. Presseveröffentlichungen und der Schriftverkehr des Vereins liegen beim Geschäftsführenden Vorstand. Die Vorstandschaft wird von den Mitgliedern in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung auf 3 Jahre gewählt. Die Wahlen erfolgen nach rollierendem System. Im ersten Jahr werden ein Vorstandsmitglied und der Schriftführer, im zweiten Jahr ein weiteres Vorstandsmitglied und der Kassier und im dritten Jahr ein Vorstandsmitglied gewählt. Danach beginnt die Reihenfolge
    von vorne.

Die Vorstandschaft leitet den Verein und trifft alle Maßnahmen zum Wohle des Vereins, soweit nicht andere Organe zuständig sind.

§9 | Ausschuss
Der Ausschuss besteht aus 4 Mitgliedern, die aus einer ordentlich einberufenen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt werden, und der Vorstandschaft.

Der Ausschuss hat die Aufgabe, alle Beschlüsse der Mit­glieder­versammlung vorzubereiten und eine Empfehlung vorzuschlagen. Er hat die Vorstandschaft in der Geschäftsführung zu beraten. Wichtige Entscheidungen, insbesondere Entscheidungen,
die den Verein mit mehr als 500 Euro jährlich belasten oder Grundsatzentscheidungen darstellen, sind von ihm, soweit die Mitgliederversammlung nicht zuständig ist, zu entscheiden.

§10 | Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das Hauptorgan des Vereins. Sie soll zweimal, mindestens einmal im Jahr vom Geschäftsführenden Vorstand unter Festlegung der Tagesordnung einberufen werden. Sie entscheidet über das Jahresprogramm samt Investitionskosten mit einem gleichzeitigen Ausblick auf Initiativen im darauffolgenden Jahr, das spätestens auf Kalenderjahresende für das nächste Jahr vorzulegen ist.

Um die Hälfte des Kalenderjahres soll die zweite Mitglieder­versammlung einberufen werden, um über den Stand der Arbeit zu informieren und Änderungen oder Ergänzungen zu entscheiden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann
der Ausschuss mit 2/3 Mehrheit jederzeit beschließen, ebenso 15 Mitglieder des Vereins. Zur Mitgliederversammlung wird durch Bekanntmachung im Mitteilungsblatt des Stadtteils, sowie per E-Mail unter Nennung der Tagesordnung eingeladen. Mitglieder, die auf diesen Wegen nicht erreicht werden können, werden schriftlich geladen.

Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden, soweit nichts anderes gesagt ist, mit einfacher Mehrheit gefasst. Vorschriften über Befangenheit, Abstimmung und Einberufung sind analog der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg anzuwenden.

§11 | Satzungsänderungen
Satzungsänderungen bedürfen 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.
Die Auflösung des Vereins bedarf 2/3 aller Mitglieder.

Stand: 8. November 2010